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LG Dortmund, 14.11.2014 - 3 O 289/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10
Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden …
Auszug aus LG Dortmund, 14.11.2014 - 3 O 289/14
Das Widerrufsrecht ist nicht erloschen, weil die Widerrufsbelehrungen der schriftlichen Darlehensverträge vom 26.07.2004 allein wegen der Formulierungen, die Widerrufsfrist beginne "frühestens" mit dem Erhalt dieser Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB alte Fassung entsprechen (BGH XI ZR 349/10, Urteil vom 28.06.2011, Rd. 34 m.w.N.).Auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB Infoverordnung kann sich die Beklagte nicht berufen, weil die von ihr formulierten Widerrufsbelehrungen nicht vollständig dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 3 BGB Infoverordnung entsprechen (dazu BGH XI ZR 349/10 Rd. 36-39 insbesondere Rd. 39).
- BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10
Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung
Auszug aus LG Dortmund, 14.11.2014 - 3 O 289/14
Unerheblich sind die Widerrufsbelehrungen in den Vereinbarungen vom 10.03.2009 und 22.03.2012, denn eine wirksame Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB alte Fassung muss einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, die ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmange~ im Nachhinein ausgeglichen werden soll (BGH XI ZR 367/07 Urteil vom 26.10.201 O Rd. 26, BGB XI ZR 148/10 Urteil vom 15.02.2011 Rd. 14). - BGH, 26.10.2010 - XI ZR 367/07
Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Voraussetzungen für die Wertung …
Auszug aus LG Dortmund, 14.11.2014 - 3 O 289/14
Unerheblich sind die Widerrufsbelehrungen in den Vereinbarungen vom 10.03.2009 und 22.03.2012, denn eine wirksame Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB alte Fassung muss einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, die ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmange~ im Nachhinein ausgeglichen werden soll (BGH XI ZR 367/07 Urteil vom 26.10.201 O Rd. 26, BGB XI ZR 148/10 Urteil vom 15.02.2011 Rd. 14).